Der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem selbstbewohnten Familienheim von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist nach § 13 Abs. 1 NR. 4b ErbStG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen steuerfrei.
Eine der Voraussetzung ist, dass der überlebende Partner das Familienheim unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Erbschaftssteuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn der überlebende Partner das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt.
Gilt das auch dann, wenn das Familienheim auf einen Dritten übertragen, die Selbstnutzung aufgrund eines lebenslangen Nießbrauches aber fortgesetzt wird?
Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus.
Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs.1 Nr. 4b des Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes rückwirkend nicht mehr, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 11.07.2019 – II R 38/16.
Mit der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Deshalb kann die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt.
Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums.
Quelle: Puplick & Partner 2020