Nach § 35a EStG können Steuerpflichtige auf Antrag die folgenden Steuerermäßigungen erhalten:
Abs. 1: Für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt (sog. Minijobs): 20% der Aufwendungen, höchstens 510 €)
Abs. 2: Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind, sowie Pflege- und Betreuungsleistungen: 20% der Aufwendungen, höchstens 4.000 €
Abs. 3: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen: 20% der Aufwendungen, höchstens 1.200 €
Die Vergünstigungen können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nebeneinander in Anspruch genommen werden, jedoch nicht für die gleichen Leistungen. Die Höchstbeträge nach § 35a EStG sind haushaltsbezogen anzuwenden. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge insg. jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
Anspruchsberechtigte Personen
Anspruchsberechtigt sind alle Steuerzahler, die die begünstigten Leistungen in Ihrem Privathaushalt in der EU oder im europ. Wirtschaftsraum durchführen lassen.
Die Steuerermäßigungen können Eigentümer von selbst genutzten Wohngebäuden und Eigentumswohnungen gleichermaßen erhalten wie Mieter.
Begünstigte Tätigkeiten
1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1 EStG)
Das Beschäftigungsverhältnis muss eine Tätigkeit zum Gegenstand haben, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zum Beispiel:
- Einkauf von Lebensmitteln
- Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt
- Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen
- Wäschepflege und Näharbeiten
- Gartenpflege
- Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen
- Betreuung und Versorgung von Haustieren
- Nicht begünstigt sind Erteilung von Nachhilfe-, Musik- oder Sprachunterricht und Freizeitaktivitäten.
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen rechnen nur Tätigkeiten, die
gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und
für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird und
die nicht zu den handwerklichen Leistungen (s.u.) gehören
Insbesondere fallen darunter
- Reinigung der Wohnung durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur
- Putzen der Fenster durch einen selbstständigen Fensterputzer
- Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen im Haushalt des Steuerzahlers oder der gepflegten und betreuten Person (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes oder einer Sozialstation), oder für vergleichbare Leistungen bei Unterbringung in einem Heim
- Reinigung des Treppenhauses und der sonstigen Gemeinschaftsräume
- Haustierbetreuung
- Gartenpflegearbeiten
- Schneeräumen auch auf dem öffentlichen Gehweg
- Säubern des Hofs und der Einfahrt sowie des öffentlichen Gehwegs
- Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden
- Dienstleistungen bei Umzügen von Privatpersonen
Nicht begünstigt sind personenbezogene Dienstleistungen im Haushalt (Frisörin, Kosmetikerin, Fußpflegerin) und Partyservice.
3. Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören insbesondere die Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden (z. B. Putzerneuerung)
- Arbeiten am Dach
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen
- Reparatur von Heizungsanlagen
- Modernisierung oder Austausch Einbauküche
- Modernisierung Badezimmer
- Maßnahmen der Gartengestaltung
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Ausbesserung oder Erneuerung des Zauns
- Kontrollaufwendungen
- Kontrollmaßen des TÜV für Aufzugsanlagen
- Legionellenprüfung
- Hausanschlüsse
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (Herd, Spülmaschine …)
Nicht begünstigt sind Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme bis zur endgültigen erstmaligen Fertigstellung der Wohnung sowie für den öffentlich geförderte Maßnahmen, die für zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Quelle: IVD Immobilien Fakten 2019