Tauscht ein Wohnungseigentümer Teppich gegen Fliesen am Boden aus, so muss er auch für eine Trittschalldämmung sorgen, wenn eine solche in der – nachträglich ausgebauten – (Dachgeschosswohnung) nicht eingeplant worden war. Er kann nicht die Eigentümergemeinschaft dafür mit ins Boot holen. Liegt der Trittschall über der zulässigen Norm (hier waren das 53 Dezibel), so muss der Eigentümer selbst Abhilfe schaffen.
Quelle: LG Düsseldorf, 19 S 152/18