Auch wenn eine 93-Jährige Seniorin schon knapp 30 Jahre in ihrer Mietwohnung lebt, kann der Vermieter gegen sie die Räumung wegen Eigenbedarfs durchsetzen. In dem vor dem Landgericht Bonn geschlossenen Vergleich muss das ebenfalls betagte Vermieterehepaar (80 und 81 Jahre alt) der Mieterin aber eine großzügige Frist bis zum Auszug einräumen. Der Eigenbedarf bestand hier darin, dass die Vermieter wegen ihrer eigenen Gebrechlichkeit selbst die dafür besser geeignete Wohnung der Mieterin beziehen wollten. Der Vermieter-Mann besitzt einen hohen Pflegegrad und neben der Mietwohnung wird ein Studio für eine Vollzeitpflegekraft eingerichtet. Das Argument hielt das Gericht für „nachvollziehbar, nicht objektiv unsinnig oder missbräuchlich“. (Entscheidend war hier ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die 93-Jährige nach einem Schlaganfall trotz eingeschränkter Sehkraft, schwachem Kurzeitgedächtnis und Gesichtsfeldverlust durchaus noch „umzugstauglich“ sei. Das betagte Alter eines Mieters allein, so die Richter, sei noch kein Grund, ihm nicht kündigen zu können.)
Quelle: LG Düsseldorf, 19 S 152/18