Beabsichtig eine Frau ihre vermietete Wohnung (hier in Berlin) als Zweitwohnung nutzen zu wollen, weil sie sich „künftig häufiger in der Hauptstadt aufhalten werde“ und Übernachtungen in Hotels oder bei Bekannten nicht geeignet seien, weil sie „einen privaten Wohnbereich bevorzuge“, so kann die Mieterin sich nicht erfolgreich gegen die Eigenbedarfskündigung weheren. Die Vermieterin hat „ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ vorgetragen, die Wohnung künftig selbst – wenn auch die Zweitwohnung – zu nutzen.
Quelle: BGH, VII ZR 19/17