Erbt eine Frau von ihrem Vater eine Eigentumswohnung und ist sie als Eigentümerin in das Grundbuch eintragen worden, so muss der Bruder der Frau, der vom Vater ein Ankaufsrecht für diese Wohnung zu einem festen Preis vermacht bekommen hat, dafür – macht er von seinem Recht Gebrauch – Grunderwerbssteuer zahlen. Die Befreiung scheide aus, so der Bundesfinanzhof, weil als „Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs“ für die Wohnung der Kaufvertrag anzusehen ist – und nicht das Vermächtnis. Es handele sich also nicht mehr um einen Grundstückserwerb „von Todes wegen“, der grunderwerbsteuerbefreit wäre.
Quelle: BFH, II R 7/16