Besitzt ein Mann eine Zweitwohnung und bezahlt jemand anders die Rundfunkgebühren für seine Hauptwohnung, so kann er sich nicht dagegen wehren, wenn er zur Zahlung des Rundfunkbeitrages für die Zweitwohnung herangezogen wird. Zwar verstoße es gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, für eine Zweitwohnung Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen, wenn bereits für die Hauptwohnung Beiträge abgeführt werden. Zahlt er selbst aber für die erste Wohnung nicht, so muss er für seine zweite Bleibe zahlen. Die Rundfunkbeiträge sind personen- und nicht wohnungsbezogen.
Quelle: VG Trier, 10 L 2468/19