Identifikation erst bei ernsthaftem Kaufinteresse
,,Der Immobilienmakler muss den Käufer zukünftig erst identifizieren, wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht. Die Verschiebung des Identifikationszeitpunktes ist angemessen und bedeutet weniger Bürokratie für unsere Berufsgruppe.“ Das sagte der Präsident des Immobilienverbandes IVD, Jürgen Michael Schick, Mitte Mai zur Verabschiedung des entsprechenden Gesetzesentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie durch den Deutschen Bundestag.
Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist nach der Gesetzesbegründung spätestens dann auszugehen, wenn einer der Beteiligten von dem anderen den Kaufvertag im Entwurf erhalten hat. Darüber hinaus kann ein ernsthaftes Interesse am Abschluss des Kaufvertrags angenommen werden, wenn der (voraussichtliche ) Käufer mit dem (möglichen) Verkäufer oder dem Makler eine Reservierungsvereinbarung oder einen Vorvertrag abgeschlossen oder eine Reservierungsgebühr an den Makler entrichtet hat.
Schick erläuterte: ,,Seit Jahren unterstützen Immobilienmakler die Behörden bei ihrem Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Hierbei entsteht allerdings auch ein hoher Verwaltungsaufwand, der wiederum auch zu Unmut bei Immobilieninteressierten führt. Denn bisher sieht das Geldwäschegesetz vor, dass Makler ihren Kunden bereits bei Begründung der Geschäftsbeziehung identifizieren müssen. Gemeint ist der Maklervertrag, der in der Regel schon vor der Besichtigung zustande kommt. Viele Interessenten wollen erst einmal ausloten, ob das Objekt passen könnte. Dass dann gleich der Ausweis vorgelegt werden muss, stößt bei vielen auf Unverständnis. Dass das nun geändert wird, ist ein Erfolg unserer Gespräche mit der Politik und Finanzverwaltung.“
Quelle IVD West 07/2017