Zankapfel Schuhregal im Hausflur: Ordentliche Kündigung des störrischen Mieters
Was war passiert? Das zwischen den Streitparteien bestehende Wohnraummietverhältnis ist belastet, wenn nicht gar vergiftet: Hintergrund ist, dass die Mieterin sich trotz diverser Abmahnungen weigert anzuerkennen, dass sie den Hausflur nicht für das dauerhafte Abstellen persönlicher Gegenstände mitbenutzen darf. Zankapfel war unter anderem ein Schuhregal. Die Vermieterin ging sogar so weit, ihr eine ,,Klage auf Unterlassung der Nutzung des Hausflurbereichs“ anzukündigen, falls sie den Bereich nicht binnen der gesetzten Frist räume. Statt diese Klage zu erheben, hat die Vermieterin später ordentlich fristgemäß gekündigt.
Die Meinung des Gerichts: Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass ein die Grenzen des Mietgebrauchs bezogen auf den Hausflur hartnäckig missachtender Mieter ordentlich gekündigt werden kann. Voraussetzung für die Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist, ,,das der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.“ Davon war das LG nun überzeugt ob des renitenten Verhaltens der Mieterin, zumal diese nach Ankündigung der Unterlassungsklage unter Vorbehalt geräumt hatte im Festhalten an ihrer Meinung, dass das Aufstellen des Schuhregals im Flur vor ihrer Wohnungstür nicht pflichtwidrig ist.
Quelle IVD West, 06/2017