Dafür nannte das OVG mehrere Gründe: Die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen führe zu einem Gebührenaufkommen, das die Kosten der Anlagen überschreitet. Außerdem dürfen Gebühren nur erhoben werden, soweit sie zur stetigen Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung erforderlich sind.
Zudem konnte der OVG auch die Berechnung des Zinssatzes von 6,52 Prozent der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen nicht nachvollziehen. Laut der Richter müsste den Berechnungen einen Zinssatz von nur 2,42 Prozent zugrunde legen. Das OVG ließ keine Revision zu. Dagegen kann die Stadt Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Unter anderem Eigentümer aus NRW, die Widerspruch gegen ihre Abwasserbescheide eingelegt haben, werden vermutlich von der Entscheidung profitieren.
Quelle: ovg.nrw.de
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