Wohnungseingangstüren grenzen das Sondereigentum vom Gemeinschaftseigentum ab und sind somit Teil des Gemeinschaftseigentums. Werden sie beschädigt oder zerstört, dann ist es Aufgabe der Gemeinschaft, die Türen zu ersetzen. Hierbei spielt keine Rolle, ob die Wohnung von den Eigentümern selbstgenutzt oder vermietet wird.
Selbst wenn die Mieter die Wohnungseingangstür mutwillig beschädigt haben, besteht der Anspruch des betroffenen Eigentümers fort (LG Dortmund, Urteil vom 11.04.2017, Az. 1 S 473/16). Lediglich bei der Frage, wer für die Kosten aufkommt, kann die Verursachung im Rahmen eines Kostenverteilungsbeschlusses nach § 16 Absatz 4 WEG berücksichtigt werden.
Quelle: Der Wohnungseigentümer 07/2017