Wer eine Eigentumswohnung erbt, muss keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn die Immobilie vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst genutzt wird. Das regelt § 13 Absatz 1 Nummer 4 b und 4 c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass die Wohnung im Grundbuch eingetragen ist. Dafür sollten Käufer also nicht zuletzt im Interesse ihrer Erben drängen. Existiert nur eine Auflassungsvormerkung, dass wird der Wert der Immobilie bei der Erbschaftsteuer einbezogen. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.11.2017, II R 14/16, klargestellt.
Quelle: Meine Wohnung Unser Haus 04/18