Wenn ein Eigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft eigenmächtig Umbauten am Gemeinschaftseigentum vornimmt, können grundsätzlich die einzelnen Eigentümer allein und ohne einen Ermächtigungsbeschluss der übrigen Wohnungseigentümer Beseitigungsansprüche geltend machen ( § 15 Abs. 3 WEG und § 1004 Abs. 1 BGB). Das ist jedoch nur möglich, solange nicht die Gemeinschaft die Ansprüche an sich gezogen hat. Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft in seiner Eigentumswohnung fünf zusätzliche Dachflächenfenster einbauen lassen. Ein Miteigentümer wollte auf Rückbau und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes klagen. Zuvor hatte die Mehrheit der Eigentümer den Verwalter beauftragt, Vergleichsverhandlungen zu führen. Als dieser untätig blieb, zog der Eigentümer die Sache wieder an sich und reichte Klage ein. In erster Instanz gab das Gericht ihm Recht, nicht so die Berufsinstanz. Das Landgericht München I wies die Klage zu Gunsten des auf Rückbau verklagtem Wohnungseigentümers ab, ließ jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zu ( Urteil vom 15 November 2017, S 1978/16 WEG, vergleiche auch BGH vom 13. Oktober 2017, V ZR 45/17 zu einem anderen Fall).
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