Rechtsgrundlage | § 23 EStG |
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steuerpflichtige Veräußerung | Grundstücksveräußerung innerhalb von 10 Jahren nach entgeltlichem Erwerb |
Ausnahmen von der Besteuerung | Gebäude, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden |
Gewinnermittlung | Veräußerungserlös ./. Anschaffungskosten ./. Veräußerungskosten + AfA, soweit in der Vergangenheit als Werbungskosten abgezogen = Gewinn |
Steuersatz | Individueller Steuersatz im Rahmen der ESt-Veranlagung |
Quelle: IVD Immobilien Fakten 2019