Das Amtsgericht Wiesbaden hat es einer Frau, der ein denkmalgeschütztes Haus zur Hälfte gehört (die andere Hälfte gehört ihrem Bruder) untersagt, auf dem Vordach 40 Gartenzwerge zu platzieren. Hier hatte der Bruder Zwerge abräumen lassen. Die Schwester ging gerichtlich dagegen an – vergeblich. Sie konnte die gewünschte ,,richterliche Erlaubnis“ zum Aufstellen ihrer Gartenzwerge nicht durchsetzen. Denn die Zwerge stellten eine erhebliche Beeinträchtigung denkmalgeschützter Gebäude dar, so das Gericht, und schädigten deren ,,historisches Erscheinungsbild“
AG Wiesbaden, 93 C 4622/13) Quelle IVD West, April 2017