Selbst wenn der Eigentümer einer vermieteten Wohnung die vier Wände nur für wenige Wochen im Jahr als „Urlaubsdomizil“ nutzen möchte, kann das ein rechtfertigender Grund für eine Eigenbedarfskündigung sein. Der Eigentümer müsse nicht „vortragen“, so der Bundesgerichtshof, die Wohnung „dauerhaft oder zumindest regelmäßig zu nutzen“. Es reiche aus, sie nur als Ferienwohnung für gelegentliche Familientreffen zu gebrauchen.
Quelle: BGB, VIII ZR 186/17