Ein vom Stimmrecht ausgeschlossener Miteigentümer darf nicht auf die Beschlussfassung Einfluss nehmen. Er darf deshalb auch nicht Stimmrechtsvollmachten anderer Eigentümer ausüben.
LG München I, Beschluss vom 15. November 2022, 36 S 5288/22
Quelle: BVI Magazin 02/23