Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht per Dreiviertelmehrheit beschließen darf, es einer ihrer Eigentümerinnen zu untersagen, die Wohnung an Feriengäste zu vermieten. Will die Frau ihre vier Wände Touristen als Unterkunft anbieten, so darf das nicht “ über ihren Kopf hinweg“ verboten werden. Jeder Eigentümer müsse sich darauf verlassen können, dass die Nutzung seiner Wohnung nicht ohne sein Zutun eingeschränkt wird.
Quelle: IVD immo.professional 02/2019