Wohnungseigentümern darf nicht auferlegt werden, für das anstehende Streichen von Fenstern (die zum Gemeinschaftseigentum gehören, jedoch im Sondereigentum liegen) entweder selbst aktiv zu werden oder eine Firma damit zu beauftragen. Es gehöre nicht zu den Aufgaben eines Eigentümers, Firmen zu akquirieren, weil das ,,mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden ist“. Zwar haben die Mitglieder einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft die Pflicht, die entsprechenden Kosten solcher Maßnahmen anteilig zu tragen. Es gehöre jedoch zu den „ureigensten Aufgaben“ der Verwaltung, die nötigen Informationen und Angebote für solche Arbeiten einzuholen, über die dann die Eigentümer entscheiden können.
IVD West I.V. 03/2020