Ein einzelner Eigentümer kann es nicht durchsetzen, dass in der Tiefgarage der Wohnungseigentumsanlage an seinem Elektro-Pkw-Stellplatz eine Ladestation installiert wird, wenn die Eigentümerversammlung dem nicht zustimmt. Dies nicht einmal dann, wenn er bereit ist, die Kosten für die Herstellung einer Stromleitung vom Hausverteiler zur Ladestation alleine zu tragen.
(LG München I, 36 S 2041/15) Quelle IVD West April 2017