Gemeinschaftsflächen, die in der Teilungserklärung als „Einfahrten“ bezeichnet sind, dürfen zwar mit Fahrzeugen befahren werden. Abgesehen vom kurzzeitigen Abstellen von Fahrzeugen zum Be- und Entladen ist dort aber ein Parken nicht erlaubt, soweit dies nicht durch separate Vereinbarungen oder Beschlüsse erlaubt wurde. Das hat das LG Dortmund mit seinem Beschluss vom 10. Oktober 2017 (Az. 1 S 357/16) entschieden. Auch wenn dort über Jahre hinweg Fahrzeuge geparkt wurden, kann dies nur in Ausnahmefällen als konkludente Vereinbarung über die Zulässigkeit des Parkens gewertet werden. Denn hierfür müsste den Eigentümern bewusst sein, dass sie eine durch Duldung dauerhafte Regelung und Änderung der Rechtslage herbeiführen. Sollte keine von der Teilungserklärung abweichende Vereinbarung oder kein abweichender Beschluss existieren , dann können einzelne Wohnungseigentümer von anderen Eigentümern verlangen, dass sie ihre Fahrzeuge nicht in der Einfahrt parken. Diese müssen dann auch dafür Sorge tragen, dass auch ihre Gäste dort nicht parken.
Quelle: Der Wohnungseigentümer 04/2017