Bei der Aufteilung der Kosten im Haus soll es gerecht zugehen. Müssen auch Mieter für den Lift zahlen, die ihn nicht nutzen? Ein Fahrstuhl im Haus kann das Leben leichter machen. Eigentümer dürfen Mieter an den Betriebskosten beteiligen, wenn dies im Mietvertrag vorgesehen ist. Auch wer im Erdgeschoss wohnt, kann dazu verpflichtet werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) hervor (Az. VIII ZR 103/06) über das die Zeitschrift „Meine Wohnung, unser Haus“ (Ausgabe 03/2019) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Deutschland berichtet. Dies gilt auch, wenn es im Haus weder einen Keller noch einen Dachboden gibt, der mit dem Aufzug erreicht werden könnte. Das Argument der Richter: Mieter nutzen auch andere Vorteile ungleich und verursachen dadurch unterschiedlich hohe Kosten. Beispiele sind die Beleuchtung von Eingang und Treppenhaus, die Kosten für die Reinigung dieser Bereiche oder der Gartenpflege. Eine anteilige Abrechnung je nach Verursachung wäre nach Ansicht der Richter zu unübersichtlich und oft dicht durchführbar. Anders ist es nach der Rechtsprechung des BGH, wenn Mieter Ihre Wohnung mit dem Fahrstuhl überhaupt nicht erreichen können (Az.: VIII ZR 128/08). Das ist etwa gegeben, wenn sich der Lift in einem anderen Gebäudeteil befindet – im verhandelten Fall im Vorderhaus.
Quelle: Ruhrnachrichten Nr. 243, 42. Woche