Beim Kauf von Wohnungseigentum darf der „mitgekaufte“ Anteil an der Instandhaltungsrücklage (also an dem Verwaltungsvermögen für Instandhaltungen und -setzungen, das von der Eigentümergemeinschaft „zusammengetragen“ worden ist) bei der Bemessung der zu zahlenden Grunderwerbsteuer nicht (mehr) außen vor bleiben. Denn bei einem Eigentümerwechsel bleibt das Verwaltungsvermögen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, während die Eigentümer selbst über „ihren“ Anteil nicht frei verfügen können. Das gelte auch bei Zwangsversteigerungen. Dadurch steigt im Regelfall die Grunderwerbsteuer. (BFH, II R 49/17)
Quelle (IVD West April 2021)