Seit 01.01.2009 wird Grundbesitz bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem Verkehrswert angesetzt. Dieser wird vom Finanzarmt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. Die Bewertung des Grundvermögens erfolgt nach den anerkannten Verfahren zur Verkehrswertermittlung auf der Grundlage der Wertermittlungsverordnung (WertV). Die Einzelheiten sind in den §§ 179, 182 – 196 BewG geregelt.
Der Nachweis eines niedrigeren Werts (z.B. durch ein Gutachten oder Kaufpreis innerhalb eines Jahres) ist dieser anzusetzen. Abschläge: bei zu Wohnzwecken vermieteten Gebäuden, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören, wird vom Verkehrswert ein Abschlag von 10% vorgenommen.
Quelle: IVD Immobilien Fakten 2019