Eigentümer können grundsätzlich mit ihrer Wohnung machen, was sie wollen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann jedoch verlangen, dass von einem Messieverhalten keine Gefahren und keine unzumutbaren Belästigungen ausgehen (§ 14 WEG Nr. 1). Auch hat jeder Eigentümer die Pflicht, ,,das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.“ Wenn ein Wohnungseigentümer trotz Abmahnungen wiederholt gröblich gegen seine Pflichten verstößt, kann die Eigentümergemeinschaft von Ihm den Verkauf seiner Wohnung verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist § 18 Abs. 1 und 2 (1) WEG. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Wohnung eines Eigentümers so vollgestellt ist, dass notwendige Arbeiten am Gemeinschaftseigentum nicht durchgeführt werden können, so das Landgericht Hamburg (Urteil vom 6. April 2016, 318 S 50/15). Konkret ging es dort u den Austausch der Fenster, den Einbau von Kaltwasserzählern, zu dessen Duldung der Beklagte bereits im Jahr 2012 rechtskräftig verurteilt worden war, und um die Ablesung der Heizkörper. Das Verhalten des Beklagten habe die anderen Bewohner zwischenzeitlich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise beeinträchtigt, so dass die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist, urteilen die Richter.
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