Betriebskosten sind ein Dauerstreitthema zwischen Mietern und Vermietern. Gerungen wird meistens über die Höhe von Nachzahlungen. Um zu erfahren, ob die Abrechnung stimmt, haben Mieter Anspruch auf Belegeinsicht. Dazu muss der Mieter den Vermieter aber auffordern, die Unterlangen offenzulegen.
Weigert sich der Vermieter, braucht der Mieter nichts nachzuzahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2018 in einem Grundsatzurteil klargestellt (Urteil vom 07. Februar 2018, Vlll ZR 189/17).
Im Dezember 2020 hat der BGH in einer neuen Entscheidung das Einsichtsrecht der Mieter erweitert: Sie dürfen über die Rechnungen hinaus auch die dazugehörigen Zahlungsbelege angucken. Der BGH begründet das damit, dass Mieter nur anhand dieser Information erkennen könnten, ob der Vermieter die Rechnungen komplett bezahlt haben oder eventuell Preisnachlässen profitieren. Ihr Interesse an dem Einblick müssen Mieter nicht begründen; wird er ihnen verwehrt, dürfen sie die Begleichung der Nebenkostenabrechnung verweigern (Urteil vom 9. Dezember 2020, Vlll ZR 118/19).
Quelle (Haus & Grund Deutschland ,meine Wohnung, unser Haus 01/2021)