Stehen Mieter und Vermieterin vor Gericht, weil sich der Mieter gegen den Vorwurf wehrt, Mietrückstände zu haben und nicht einsieht, seine Wohnung räumen zu müssen, so dürfen dem Mieter in so einer emotionalen Situation schon mal die Argumente ausgehen und er darf im Rahmen eines „eskalierenden Streitgesprächs“ beleidigend werden, ohne dass er deswegen dann fristlos aus der Wohnung flöge. (Hier hatte die Vermieterin dem „affektlabilen“ Mieter – wie sich später herausstelle, zu Unrecht – vorgeworfen, Mietrückstände zu haben und ihre kranke Tochter sowie ihre gesamte belastende Situation in den Prozess eingebracht. Daraufhin ließ der Mann sich zu der Äußerung hinreisen, dass die Tochter deswegen „drogensüchtig sei, weil ihr ihre Mutter den Freund ausgespannt“ habe. Zwar sei das eine Beleidigung, so das Landgericht Saarbrücken. Jedoch – mit Blick auf die Gesamtsituation keine „schwerwiegende Pflichtverletzung“, die eine sofortige Räumung der Wohnung rechtfertige.
Quelle: LG Saarbrücken, 10 S 53/18