Das Amtsgericht Neubrandenburg hat entschieden, dass die Kosten für einen Wachschutz im Mietvertrag für Wohnraum nicht als Betriebskosten umzulegen sind. Das gelte jedenfalls dann, wenn das Gebäude sowohl aus Wohnungen als auch aus gewerblichen Einheiten zusammengesetzt ist. Nach der Betriebskostenverordnung dürfen solche Kosten nicht umgelegt werden, wenn sie „unzweifelhaft durch die Gewerbeeinheiten veranlasst“ wurden. Vielmehr sei ein Vorwegabzug alleine auf die das Gewerbe entfallenden Kosten notwendig.
Quelle: IVD immo.professional 02/2019