Nach dem Ende eines Mietverhältnisses muss der Mieter dafür sorgen, dass die Schlüssel für die Wohnung zurück an den Vermieter gehen. Es reicht nicht aus, wenn er die Schlüssel einfach ohne Ankündigung zurückschickt. Gehen die Schlüssel verloren, so gilt die Mietsache offiziell nicht als zurückgegeben. (Hier ging ein Vermieter den Mieter wegen Räumung und Herausgabe an. Der Mieter behauptete jedoch, die Wohnung schon vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt, die Schlüssel in den Briekasten des Vermieters geworfen und die Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters geworfen und die Schlüssel mit seinem Namen versehen zu haben. Der Mieter konnte die Rückgabe der Wohnung nicht beweisen. Mit der kommentarlosen Übersendung der Schlüssel sei die Rückgabepflicht nicht erfüllt worden.)
Quelle: LG Krefeld, 2T 28/18