Die für eine Mieterhöhung zugrunde zu legende “ortsübliche Vergleichsmiete“ ist grundsätzlich aus den “üblichen Entgelten“ zu bestimmen, die das Mietniveau in der gesamten Gemeinde repräsentieren. Diesen Anforderungen genügt ein Sachverständigengutachten nicht, in dem nur Wohnungen aus einer einzigen Siedlung “verglichen“ werden – die dazu noch dem demselben Vermieter gehören. Der BGH: Selbst wenn sich in dem betreffenden Ortsteil eine Reihe fast identischer Vergleichsobjekte befinden, “nötig dieser Umstand nicht dazu, eine Art ‚Spezialmietspiegel‘ für diesen Ortsteil aufzustellen“ (BGH: VIII ZR 359/12)
Quelle IVD West 03/2017