Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg positioniert sich in einem Thema anders als es die meisten Gerichte in vergleichbaren Fällen getan haben. Es hält eine Attrappe einer Videoüberwachungskamera nicht für so schlimm, dass sie das Persönlichkeitsrecht der Mieter angreifen würde. Das Interesse des Vermieters, Vandalismus-Schäden durch Abschreckung vermeiden zu können, wiege schwerer als das Gefühl der Mieter, beobachtet zu werden. Das gelte insbesondere dann wenn die Mieter darüber aufgeklärt worden sind, dass es sich um Attrappen handele.
AG Berlin – Schöneberg, 103 C 160/14) Quelle IVD West April