In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Richtet sich dieses Angebot an den Hauseigentümer, de rüber den Netzanschluss verfügt, oder an denjenigen, der aus dem Leitungsnetz Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt?
Die Klägerin nahm in ihrem Gemeindegebiet die Grundversorgung mit Strom wahr. Sie verlangte von dem Beklagten als Eigentümer eines dort gelegenen Mehrparteienhauses eine Vergütung für Stromlieferungen.
Der Stromverbrauch wurde über Zähler festgehalten, die jeweils einer bestimmten Wohnung in dem Anwesen zugeordnet waren. Die Stromlieferung der Klägerin betraf eine durch den Beklagten vermietete und im steigegenständlichen Zeitraum zuletzt von zwei Mietern genutzte Wohnung. Der Beklagte vertrat die Auffassung, nicht Vertragspartner der Klägerin geworden zu sein.
Der BGH bestätigte die letztinstanzlich mit Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 165/18.
Das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrages richtete sich bei der gebotenen Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten nicht an den Beklagten als Eigentümer des Mehrfamilienhauses. Adressat des Angebots des Versorgungsunternehmens ist vielmehr der Mieter, wenn die Wohnung über einen eigenen Stromzähler verfügt.
In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen angenommen, der aus dem Leitungsnetz Elektrizität, Gas oder Fernwärme entnimmt.
Dieser Rechtsgrundsatz trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenden Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsabschluss in Anspruch genommen werden.
Quelle: Puplick & Partner 2020