Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Hauseigentümer keinen Anspruch darauf hat, dass ihm Freiflächen bleiben, die „von Blicken Dritter entzogen sind“. Wird ein Haus in der Nachbarschaft gebaut, und kommt es dadurch zu einer „Einsichtsmöglichkeit“ auf das Grundstück des Hauseigentümers (zum Beispiel durch die Fenster oder von einem Balkon), so sei der Blick von dort auch dann nicht automatisch „rücksichtslos“, wenn ein Ruhebereich des Mannes eingesehen werden kann. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 10 A 179/20)
Quelle (IVD West April 2021)