Mietern würde ein “Übermaß zum nicht dem Schönheitsreparaturkatalog“ der zweiten Berechnungsverordnung gehörenden Arbeiten (Absatz 4 Satz 3) auferlegt, wenn sie nach ihrem Auszug aus der Wohnung auch verpflichtet wären, die mitvermieteten Einbaumöbel zu streichen. So entschieden vom Landgericht Berlin. ( Hier sollten die Mieter 1.880 € für diesen – vom Mieter schließlich getragenen – Anstrich bezahlen – ohne Erfolg.) (LG Berlin, 67 S 359/15)
Quelle IVD West 04/2016