Bundesgerichtshof fällt Urteil.
Karlsruhe. Makler dürfen von Immobilien-Interessenten keine Reservierungsgebühr kassieren, die der Kunde nicht zurückbekommt, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Eine solche Klausel benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschied. Das gilt auch dann, wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart wurde. Damit ergänzten die Karlsruher Richterinnen und Richter ein früheres Urteil (Az. TZR 113122). In dem Fall aus Sachsen hatten die Kläger ihrem Makler-Unternehmen 4200 Euro gezahlt, damit das ins Auge gefasste Einfamilienhaus einen Monat lang nicht anderweitig verkauft wird. Die Summe sollte beim Kauf mit der Provision verrechnet werden. Aber dazu kam es nie, weil die Finanzierung scheiterte.
Quelle: WID02, Nr. 093, 21.04.2023