Zwar hat ein Mieter das Recht, während seiner Mietzeit die Wohnung nach seinen individuellen Vorstellungen zu gestalten. Allerdings dürfe das bestimmte Grenzen nicht übersteigen. Hinterlässt ein Mieter nach zwölf Jahren eine Wohnung, ohne Schönheitsreparaturen vorzunehmen (er war dazu nicht verpflichtet, weil die entsprechende Klausel in der Zwischenzeit unwirksam geworden ist), und hinterlässt er 126 Dübellöcher sowie eine kräftige Latexfarbe an den Wänden (obwohl er die Wohnung komplett „weiß“ renoviert vorgefunden hatte), so darf der Vermieter für die Beseitigung dieser „Individualisierungen“ gegen die Ansprüche des Mieters aufrechnen. Dübellöcher seien zu verschließen und kräftige Farben an den Wänden und Decken müssen beim Auszug beseitigt werden. Auch, wenn der Mieter während der Mietzeit anbringen darf, „was er will“ und streichen kann, „wie er möchte“. (LG Wuppertal, 9 S 18/20)
Quelle (IVD West April 2021)