Ist ein Mieter in eine Wohnung gezogen, in der die Wände zum Teil farbig waren (im Kinderzimmer gab es eine lila/grüne Bordüre, die Wände im Wintergarten waren orange und das Wohnzimmer war cremefarben gestrichen), so muss er beim Auszug auch dann nicht renovieren, wenn die vorhandene Klausel im Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen im Grunde wirksam ist. Die „individuelle Dekoration des Vormieters ist ein gewichtiges Indiz für eine unrenovierte Wohnung“. Die Farben stellen „deutliche Gebrauchsspuren“ dar. (LG Krefeld, 2 S 26/20)
Quelle (IVD West Oktober 2021)