Beauftragt eine Frau einen Architekten mündlich damit, ihr Haus instand zu setzen , und gibt sie ihm vorab € 5.000,– in bar, so handelt es sich dabei um Schwarzarbeit. Ist sie später nicht einverstanden mit der Arbeit und werden für einen anderen – diesmal offiziell beauftragten – Architekten knapp € 10.000,– und für die Mängelbeseitigungsarbeiten nochmal mehr als € 80.000,– fällig, so kann sie diese Kosten nicht vom ersten Architekten erstattet verlangen. Das gilt auch dann, wenn die “ Ohne – Rechnung – Abrede“ über die € 5.000,– zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses nicht stattgefunden haben soll und somit der Vertrag aus Sicht der Auftraggeberin wirksam geworden sei. Das Oberlandesgericht Hamm machte aber deutlich, dass „ein Rechtsverständnis, das die Nichtigkeit auf die nachträgliche Abrede begrenze, der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers zuwider laufe, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von “ Ohne – Rechnung – Abreden“ wirkungsvoll zu bekämpfen. (OLG Hamm, 12 U 115/16)
Quelle: IVD West