Rechtsgrundlage | § 7 Abs. 4 EStG | § 7b EStG 2018 **** | § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr.3c EStG | §§ 7h, 7i EStG |
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Objekt | sämtliche Gebäude, ausgenommen selbst bewohnte | neue bisher nicht vorhandene Wohnungen mit einer Mindestgröße von 23qm, die zu fremden Wohnzwecken vermietet sind | Gebäude in der EU oder im EW-Raum, soweit sie fremden Wohnzwecken dienen | Gebäude in Sanierungsgebieten bzw. Baudenkmale im Inland |
AfA-Berechtigter | Bauherr, Erwerber | Bauherr, Erwerber (wenn Anschaffung bis zum Ende des Fertigstellungsjahres erfolgt) | Bauherr, Erwerber (aber nur, wenn Anschaffung spätestens im Fertigstellungsjahr erfolgte) | Bauherr, Erwerber in bestimmten Fällen |
Bemessungsgrundlage | Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten | Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten können mit max. 2.000€/qm angesetzt werden, wenn die Baukosten 3.000 €/qm nicht übersteigen | Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten (unbegrenzt) | Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten nach Abschluss des Kaufvertrags (unbegrenzt) |
Abschreibungssatz | 2% bei Fertigstellung nach dem 31.12.1924 (vorher 2,5%), Wirtschaftsgebäude: 3%** | 4 Jahre je bis zu 5% neben der normalen AfA von 2% nach § 7 Abs. 4 EStG | 10 Jahre je 4% 8 Jahre je 2,5 % 32 Jahre je 1,25% | 8 Jahre jeweils bis zu 9% ***, 4 Jahre jeweils bis zu 7% |
AfA-Beginn | Anschaffung oder Fertigstellung (nur zeitanteilig) | Fertigstellung (voller Jahresbetrag) | Anschaffung oder Fertigstellung (voller Jahresbetrag) | Abschluss der jew. Baumaßname (voller Jahresbetrag zulässig) |
zeitliche Voraussetzungen | bei Wirtschaftsgebäuden*: Bauantrag nach dem 31.03.1985, auch bei späterem Erwerb | Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 | Bauantrag bzw. not. Kauvertragsabschluss nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.01.2006 | Beginn der Baumaßnahmen nach dem 31.12.2003 |
sonstige Voraussetzungen | - | Wohnung muss im Jahr der Herstellung und den folgenden 9 Jahren vermietet werden | - | Bescheinigung der Gemeinde- bzw. Denkmalbehörde. |
Quelle: IVD Immobilien Fakten 2019