MÜNCHEN. Für Vermieter gibt es kein Recht zur regelmäßigen Wohnungsbesichtigung. Denn Mieter haben einen Anspruch darauf, in den Mieträumen in Ruhe gelassen zu werden. Darauf weist der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen in München hin. Dieses Recht ist verletzt, wenn der Vermieter die Räume untersucht, ohne dass dazu ein konkreter Anlass besteht. Ein begründeter Anlass kann aber die Vorbereitung von Instandhaltungsmaßnahmen, das Ablesen von Messgeräten oder die Installation und Wartung von Rauchwarnmelder sein. Nach Auffassung des Amtsgerichts München kann ein Vermieter etwa alle fünf Jahre eine Besichtigung verlangen. Das sei der Zeitraum, nach dessen Ablauf im Allgemeinen Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind.
(AZ.:461 C 19626/15) Quelle Ruhr Nachrichten März 2017