Die Verwertungskündigung ist unzulässig, wenn ein Haus trotz des Mietvertrags verkauft werden kann, ohne dass der Kaufpreis erheblich niedriger ist. Der Vermieter muss nachweisen, dass die Verkäuflichkeit nur zu einem unangemessenen niedrigeren Preis möglich ist.
AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 16.05.2018, 531 C 87/17
Fakten: Laut § 573 Abs.2 Nr.3 BGB gibt es vier Voraussetzungen für die Kündigung wegen „Hinderung wirtschaftlicher Verwertung“:
- Der Vermieter hat die Absicht, die Mietsache wirtschaftlich vor allem durch Verkauf oder Abriss zu verwerten.
- Die Verwertung muss angemessen sein.
- Der Weiterbestand des Mietvertrags wäre ein Verwertungshindernis und
- der Vermieter würde dadurch erhebliche Nachteile erleiden.
Unzulässig sei die Kündigung, wenn ein Haus trotz des Mietvertrags verkauft werden kann, ohne dass der Kaufpreis erheblich niedriger ist. Der Vermieter muss nachweisen, dass die Verkäuflichkeit nur zu einem unangemessenen niedrigeren Preis möglich ist. Zu diesen Erfordernissen hatte das Kündigungsschreiben nichts aufgeführt.
Fazit: Keinesfalls reicht die pauschale Bestätigung eines Maklers, wonach die Immobilie trotz bestehenden Mietvertrags unverkäuflich oder nur zu einem erheblich niedrigeren Preis zu veräußern sei.
Quelle: Immobilien Wirtschaft 02/2019, Verlag Haufe