Zur Eigentümerversammlung ist der werdende Eigentümer einzuladen, nicht der noch im Grundbuch eingetragene teilende Wohnungsverkäufer. Mit diesem Hinweis wies das Landgericht Frankfurt am Main die Klage eines Bauträgers ab. Er hatte keine Einladung zum Eigentümertreffen bekommen und focht deshalb Beschlüsse an. Das Recht gestanden ihm die Richter nicht zu (Urteil vom 14. Januar 2021, 2-13 S 18/20). Sie stützen auf den Bundesgerichtshof. Der hatte bereits 2021 geurteilt, dass allein einem werdenden Wohnungseigentümer Stimm- und Anfechtungsrecht zustehen, ,,da er wie ein Eigentümer zu behandeln ist und an dessen Stelle tritt“ (Urteil vom 11. Mail 2021, V ZR 196/11).
In der Konsequenz sei der werdende Eigentümer zum Treffen der Eigentümergemeinschaft zu laden. Eine Ladung des Bauträgers zur bloßen Teilnahme ohne Stimmrecht lehnte das Gericht in Frankfurt am Main wegen der Nichtöffentlichkeit des Treffens ab. Beim Kauf einer Wohnung vom teilenden Eigentümer, um den es auch im entschiedenen Fall ging, hat das reformierte WEG-Gesetz die Figur des werdenden Wohnungseigentümers sogar abgeschafft. Der Käufer übernimmt die Rechte und Pflichten des teilenden, sobald er mit Unterschrift unter den Kaufvertrag Anspruch auf Übertragung der Wohnung hat, die Vormerkung im Grundbuch gesichert ist um ihm Besitz am Sondereigentum eingeräumt wurde.
Quelle (Haus & Grund Deutschland ,meine Wohnung, unser Haus 01/2021)